III-3 Ws 9/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-19, III-3 Ws 9/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-19, III-3 Ws 9/12
III-3 Ws 9/12Obergericht19.01.2012
Regest
Das bloße Fehlen eines zu dem - verspätet eingegangenen - Rechtsmittelschreiben gehörenden Briefumschlages in den Akten ist für sich genommen kein Grund, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Abgrenzung zu OLG Hamm [2. Strafsenat], NStZ-RR 2009, 112, und OLG Brandenburg, NZV 2006, 316).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 9/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-19
Aktenzeichen: III-3 Ws 9/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0119.III3WS9.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO §§ 44, 45
Leitsätze
Das bloße Fehlen eines zu dem - verspätet eingegangenen - Rechtsmittelschreiben gehörenden Briefumschlages in den Akten ist für sich genommen kein Grund, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Abgrenzung zu OLG Hamm [2. Strafsenat], NStZ-RR 2009, 112, und OLG Brandenburg, NZV 2006, 316).
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Angeklagte.
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