Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-19, III-3 Ws 9/12

III-3 Ws 9/12Obergericht19.01.2012

Regest

Das bloße Fehlen eines zu dem - verspätet eingegangenen - Rechtsmittelschreiben gehörenden Briefumschlages in den Akten ist für sich genommen kein Grund, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Abgrenzung zu OLG Hamm [2. Strafsenat], NStZ-RR 2009, 112, und OLG Brandenburg, NZV 2006, 316).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 9/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-19

Aktenzeichen: III-3 Ws 9/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0119.III3WS9.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 44, 45

Leitsätze

Das bloße Fehlen eines zu dem - verspätet eingegangenen - Rechtsmittelschreiben gehörenden Briefumschlages in den Akten ist für sich genommen kein Grund, von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Abgrenzung zu OLG Hamm [2. Strafsenat], NStZ-RR 2009, 112, und OLG Brandenburg, NZV 2006, 316).

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Angeklagte.

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