I-7 U 59/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-24, I-7 U 59/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-24, I-7 U 59/11
I-7 U 59/11Obergericht24.01.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-7 U 59/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-24
Aktenzeichen: I-7 U 59/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0124.I7U59.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 488 BGB
Tenor
Die wechselseitigen Berufungen der Parteien gegen das am 28.06.2011 ver-kündete Urteil des Landgerichts Münster (16 O 24/11) werden zurückgewie-sen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 15 % die Klägerin und zu 85 % die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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