Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-24, III-3 RVs 1/12

III-3 RVs 1/12Obergericht24.01.2012

Regest

1. Zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages gehört die Mitteilung des Antragstellers, wann das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weggefallen ist, sofern die Wahrung der Antragsfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist. 2. Besteht das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Unkenntnis von einem bestimmten Umstand, kommt es auf die Unkenntnis des Angeklagten und für den Wegfall des Hindernisses auf die Kenntnis des Angeklagten an, nicht auf den Kenntnisstand des Verteidigers.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 1/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-24

Aktenzeichen: III-3 RVs 1/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0124.III3RVS1.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 45

Leitsätze

  1. Zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages gehört die Mitteilung des Antragstellers, wann das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weggefallen ist, sofern die Wahrung der Antragsfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist.

  2. Besteht das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO in der Unkenntnis von einem bestimmten Umstand, kommt es auf die Unkenntnis des Angeklagten und für den Wegfall des Hindernisses auf die Kenntnis des Angeklagten an, nicht auf den Kenntnisstand des Verteidigers.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig verworfen.

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