Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-26, I-5 U 133/11

I-5 U 133/11Obergericht26.01.2012

Regest

Hinsichtlich eines einheitlichen, die gemeinsame Grundstücksgrenze überschreitenden Entwässerungsrohrsystems besteht zwischen den Eigentümern der Grundstücke auch ohne eine Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB, deren Beendigung sich nach §§ 749-758 BGB richtet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 133/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-26

Aktenzeichen: I-5 U 133/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0126.I5U133.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 741 ff. BGB

Leitsätze

Hinsichtlich eines einheitlichen, die gemeinsame Grundstücksgrenze überschreitenden Entwässerungsrohrsystems besteht zwischen den Eigentümern der Grundstücke auch ohne eine Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB, deren Beendigung sich nach §§ 749-758 BGB richtet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01.08.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 2/3 die Klägerin und zu 1/3 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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