III-5 RVGs 99/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-31, III-5 RVGs 99/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-01-31, III-5 RVGs 99/11
III-5 RVGs 99/11Obergericht31.01.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-5 RVGs 99/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-31
Aktenzeichen: III-5 RVGs 99/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0131.III5RVGS99.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Dem Antragsteller wird anstelle der gesetzlichen Gebühren für das Verfahren bis zu dessen Abschluss vor der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen in Höhe von insgesamt 3.588,- € eine Pauschgebühr in Höhe von 4.500,- € (i.W.: viertausendfünfhundert Euro) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
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