I-34 U 122/10•Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-02, I-34 U 122/10
Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-02, I-34 U 122/10
I-34 U 122/10Obergericht02.02.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-34 U 122/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-02
Aktenzeichen: I-34 U 122/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0202.I34U122.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 34. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. September 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,- Euro.
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