II-8 WF 174/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-03, II-8 WF 174/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-03, II-8 WF 174/11
II-8 WF 174/11Obergericht03.02.2012
Regest
Zu den Voraussetzungen einer Herabsetzung des Verfahrenswerts gem. § 50 Abs. 3 FamGKG
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 174/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-03
Aktenzeichen: II-8 WF 174/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0203.II8WF174.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: § 50 FamGKG
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Herabsetzung des Verfahrenswerts gem. § 50 Abs. 3 FamGKG
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Verfahrenswert für das Versorgungsausgleichsverfahren wird auf 10.260,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Be-schwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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