Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-06, 3 (s) Sbd. I - 1/12

3 (s) Sbd. I - 1/12Obergericht06.02.2012

Regest

Befindet sich der Verurteilte zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft eines Urteils, das ihn zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, in anderer Sache in Strafhaft, ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, die Strafvollstreckungskammer sachlich zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob während der Zeit der Inhaftierung eine konkrete Entscheidung in einer Strafvollstreckungssache zu treffen war.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 (s) Sbd. I - 1/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-06

Aktenzeichen: 3 (s) Sbd. I - 1/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0206.3S.SBD.I1.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO §§ 14, 462a Abs. 1 Satz 1,

Leitsätze

Befindet sich der Verurteilte zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft eines Urteils, das ihn zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, in anderer Sache in Strafhaft, ist für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, die Strafvollstreckungskammer sachlich zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob während der Zeit der Inhaftierung eine konkrete Entscheidung in einer Strafvollstreckungssache zu treffen war.

Tenor

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts

Witten vom 15. September 2011 (9 Ds 68/11) beziehen, ist die Strafvoll-

streckungskammer des Landgerichts Dortmund zuständig.

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