4 RBs 35/13•Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-07, 4 RBs 35/13
Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-07, 4 RBs 35/13
4 RBs 35/13Obergericht07.02.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 35/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-07
Aktenzeichen: 4 RBs 35/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0207.4RBS35.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
Anmerkung der Redaktion:
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
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