Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-07, 4 RBs 35/13

4 RBs 35/13Obergericht07.02.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 35/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-07

Aktenzeichen: 4 RBs 35/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0207.4RBS35.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

Anmerkung der Redaktion:

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

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