III-3 RVs 6/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-08, III-3 RVs 6/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-08, III-3 RVs 6/12
III-3 RVs 6/12Obergericht08.02.2012
Regest
Zum inhaltlichen Umfang eines Strafantrages
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 6/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-08
Aktenzeichen: III-3 RVs 6/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0208.III3RVS6.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB §§ 77, 123 Abs. 2
Leitsätze
Zum inhaltlichen Umfang eines Strafantrages
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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