I-4 U 132/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-09, I-4 U 132/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-09, I-4 U 132/11
I-4 U 132/11Obergericht09.02.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-4 U 132/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-09
Aktenzeichen: I-4 U 132/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0209.I4U132.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Juni 2011 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Namen K ohne den Zusatz „Q Q1“ oder den Zusatz „Lady“ für Auf-tritte, CDs, DVDs und sonstige gewerblichen Tonträger oder Übermitt-lungswege zu nutzen und hierfür Werbung zu machen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 43 % und der Beklagte zu 57 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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