Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-09, II-8 WF 1/12

II-8 WF 1/12Obergericht09.02.2012

Regest

Bei einer einvernehmlichen Sorgerechtsübertragung gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB spricht einiges dafür, dass die Sach- und Rechtslage nicht i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG besonders schwierig ist. Anderes gilt auch nicht ohne weiteres im Hinblick auf den Grundsatz der Amtsaufklärung in Sorgerechtsverfahren (§ 26 FamFG).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 1/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-09

Aktenzeichen: II-8 WF 1/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0209.II8WF1.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 26, 78 Abs. 2 FamFG

Leitsätze

Bei einer einvernehmlichen Sorgerechtsübertragung gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB spricht einiges dafür, dass die Sach- und Rechtslage nicht i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG besonders schwierig ist. Anderes gilt auch nicht ohne weiteres im Hinblick auf den Grundsatz der Amtsaufklärung in Sorgerechtsverfahren (§ 26 FamFG).

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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