II-8 WF 1/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-09, II-8 WF 1/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-09, II-8 WF 1/12
II-8 WF 1/12Obergericht09.02.2012
Regest
Bei einer einvernehmlichen Sorgerechtsübertragung gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB spricht einiges dafür, dass die Sach- und Rechtslage nicht i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG besonders schwierig ist. Anderes gilt auch nicht ohne weiteres im Hinblick auf den Grundsatz der Amtsaufklärung in Sorgerechtsverfahren (§ 26 FamFG).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 1/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-09
Aktenzeichen: II-8 WF 1/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0209.II8WF1.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 26, 78 Abs. 2 FamFG
Leitsätze
Bei einer einvernehmlichen Sorgerechtsübertragung gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB spricht einiges dafür, dass die Sach- und Rechtslage nicht i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG besonders schwierig ist. Anderes gilt auch nicht ohne weiteres im Hinblick auf den Grundsatz der Amtsaufklärung in Sorgerechtsverfahren (§ 26 FamFG).
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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