Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-10, 32 SA 3/12

32 SA 3/12Obergericht10.02.2012

Regest

Von einem Verweisungsbeschluss geht nach den Umständen des Einzelfalls entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung wegen willkürlicher Rechtsanwendung aus, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich über eine nach § 35 ZPO unwiderrufliche und bindende Gerichtstandswahl hinwegsetzt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 3/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-10

Aktenzeichen: 32 SA 3/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0210.32SA3.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 35, 36, 281 ZPO

Leitsätze

Von einem Verweisungsbeschluss geht nach den Umständen des Einzelfalls entgegen

§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung wegen willkürlicher Rechtsanwendung aus, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich über eine nach § 35 ZPO unwiderrufliche und bindende Gerichtstandswahl hinwegsetzt.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Detmold bestimmt.

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