32 SA 3/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-10, 32 SA 3/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-10, 32 SA 3/12
32 SA 3/12Obergericht10.02.2012
Regest
Von einem Verweisungsbeschluss geht nach den Umständen des Einzelfalls entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung wegen willkürlicher Rechtsanwendung aus, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich über eine nach § 35 ZPO unwiderrufliche und bindende Gerichtstandswahl hinwegsetzt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 3/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-10
Aktenzeichen: 32 SA 3/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0210.32SA3.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 35, 36, 281 ZPO
Leitsätze
Von einem Verweisungsbeschluss geht nach den Umständen des Einzelfalls entgegen
§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung wegen willkürlicher Rechtsanwendung aus, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich über eine nach § 35 ZPO unwiderrufliche und bindende Gerichtstandswahl hinwegsetzt.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Detmold bestimmt.
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