Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-10, I-7 U 77/11

I-7 U 77/11Obergericht10.02.2012

Regest

1. Zum erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention 2. Zur Zulässigkeit einer durch den Nebenintervenienten eingelegten Berufung 3. Zum Gesellschafterwechsel nach beschlossener Umwandlung einer GmbH in eine GbR, aber vor Eintragung des Formwechsels ins Handelsregister 4. Zur sekundären Darlegungslast

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-7 U 77/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-10

Aktenzeichen: I-7 U 77/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0210.I7U77.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: §§ 71, 295 ZPO; 1, 190, 191, 202, 226, 235 UmwG

Leitsätze

  1. Zum erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention

  2. Zur Zulässigkeit einer durch den Nebenintervenienten eingelegten Berufung

  3. Zum Gesellschafterwechsel nach beschlossener Umwandlung einer GmbH in eine GbR, aber vor Eintragung des Formwechsels ins Handelsregister

  4. Zur sekundären Darlegungslast

Tenor

Auf die von dem Nebenintervenienten eingelegte Berufung der Beklagten zu 1) und die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 5. September 2011 verkündete End-urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.

Das Teilversäumnisurteil des Landgerichts Dortmund wird - unter Aufhebung im Übrigen - teilweise abgeändert:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 34.551,89 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von je 5.758,65 € seit dem 05.03.2010, 05.04.2010, 05.05.2010, 05.06.2010 und 05.07.2010 zuzüglich weiterer 1.196,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk¬ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2010 zu zahlen.

Bezüglich der Beklagten zu 1) wird das am 06.12.2010 verkündete Teilversäumnis-urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund insoweit aufrechterhalten und es im Übrigen aufgehoben.

Die weitere Berufung wird zurückgewiesen, die weiter¬gehende Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuld¬ner zu 80 %, zu 20 % trägt sie die Klägerin. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Nebenintervenient zu 80 % und zu 20 % trägt sie die Klägerin.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 20 % die Klägerin und zu 80 % die Beklagte zu 2) und der Nebenintervenient als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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