Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-13, 32 SA 5/12

32 SA 5/12Obergericht13.02.2012

Regest

Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Von diesem Grundsatz kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon dann vor, wenn ein besonderer Gerichtsstand gem. § 29 ZPO gegeben ist, der durch den Standort des Bauwerks bestimmt wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 5/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-13

Aktenzeichen: 32 SA 5/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0213.32SA5.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: § 36 ZPO

Leitsätze

Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Von diesem Grundsatz kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon dann vor, wenn ein besonderer Gerichtsstand gem. § 29 ZPO gegeben ist, der durch den Standort des Bauwerks bestimmt wird.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Borken bestimmt.

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