32 SA 5/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-13, 32 SA 5/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-13, 32 SA 5/12
32 SA 5/12Obergericht13.02.2012
Regest
Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Von diesem Grundsatz kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon dann vor, wenn ein besonderer Gerichtsstand gem. § 29 ZPO gegeben ist, der durch den Standort des Bauwerks bestimmt wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 5/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-13
Aktenzeichen: 32 SA 5/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0213.32SA5.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: § 36 ZPO
Leitsätze
Im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann regelmäßig nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Von diesem Grundsatz kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon dann vor, wenn ein besonderer Gerichtsstand gem. § 29 ZPO gegeben ist, der durch den Standort des Bauwerks bestimmt wird.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Borken bestimmt.
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