Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-14, I-25 W 23/12

I-25 W 23/12Obergericht14.02.2012

Regest

Soweit durch einen Mehrvergleich eine erhöhte Verfahrens- und Terminsgebühr anfallen, werden diese Mehrkosten durch die für den Abschluss des Vergleichs zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht erfasst; es sei denn, der Bewilligungsbeschluss erstreckt sich ausdrücklich auf diese Kosten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-25 W 23/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-14

Aktenzeichen: I-25 W 23/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0214.I25W23.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: §§ 48 Abs. 1 RVG, Nr. 3101 RGV-VV

Leitsätze

Soweit durch einen Mehrvergleich eine erhöhte Verfahrens- und Terminsgebühr anfallen, werden diese Mehrkosten durch die für den Abschluss des Vergleichs zuvor bewilligte Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht erfasst; es sei denn, der Bewilligungsbeschluss erstreckt sich ausdrücklich auf diese Kosten.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

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