Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-16, I-22 U 174/11

I-22 U 174/11Obergericht16.02.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-22 U 174/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-16

Aktenzeichen: I-22 U 174/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0216.I22U174.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.08.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO

zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 522.690,92 € zu tragen.

Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstre-ckenden Betrages leisten.

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