I-22 U 174/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-16, I-22 U 174/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-16, I-22 U 174/11
I-22 U 174/11Obergericht16.02.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-22 U 174/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-16
Aktenzeichen: I-22 U 174/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0216.I22U174.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.08.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 522.690,92 € zu tragen.
Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstre-ckenden Betrages leisten.
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