Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-27, I-8 U 261/11

I-8 U 261/11Obergericht27.02.2012

Regest

1. Über die Aufhebung einer zuvor erlassenen einstweiligen Verfügung entscheidet, wenn die Hauptsache anhängig ist, das Gericht der Hauptsache in ausschließlicher Zuständigkeit. 2. Das Berufungsgericht ist nicht durch § 513 Abs. 2 ZPO gehindert, die Zuständigkeit gemäß Leitsatz 1 zu prüfen. 3. Die Abweisung der Hauptsacheklage durch ein vorläufig vollstreckbares Berufungsurteil ist kein Umstand, der die Aufhebung der einstweiligen Verfügung, die zur Sicherung des Anspruchs erlassen ist, rechtfertigen kann, es sei denn, die Prüfung des vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils ergibt, dass es rechtlich zutreffend begründet und mit einem Erfolg des dagegen eingelegten Rechtsmittels nicht zu rechnen ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 261/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-27

Aktenzeichen: I-8 U 261/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0227.I8U261.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: §§ 513 Abs. 2, 927, 936, 943 ZPO

Leitsätze

  1. Über die Aufhebung einer zuvor erlassenen einstweiligen Verfügung entscheidet, wenn die Hauptsache anhängig ist, das Gericht der Hauptsache in ausschließlicher Zuständigkeit.

  2. Das Berufungsgericht ist nicht durch § 513 Abs. 2 ZPO gehindert, die Zuständigkeit gemäß Leitsatz 1 zu prüfen.

  3. Die Abweisung der Hauptsacheklage durch ein vorläufig vollstreckbares Berufungsurteil ist kein Umstand, der die Aufhebung der einstweiligen Verfügung, die zur Sicherung des Anspruchs erlassen ist, rechtfertigen kann, es sei denn, die Prüfung des vorläufig vollstreckbaren Berufungsurteils ergibt, dass es rechtlich zutreffend begründet und mit einem Erfolg des dagegen eingelegten Rechtsmittels nicht zu rechnen ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. August 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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