III-3 RBs 386/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-27, III-3 RBs 386/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-02-27, III-3 RBs 386/11
III-3 RBs 386/11Obergericht27.02.2012
Regest
1. Ist im Rubrum einer Verteidigervollmacht lediglich der Name der Anwaltskanzlei bzw. Anwaltssozietät als solcher aufgeführt, erfasst die Vollmacht grundsätzlich alle der Kanzlei bzw. Sozietät angehörenden Rechtsanwälte. 2. Hat der Betroffene eine alle Rechtsanwälte der Kanzlei bzw. Sozietät erfassende Verteidigervollmacht unterzeichnet und haben sich indes höchstens drei dieser Anwälte im Verfahren zum Verteidiger bestellt, können Zustellungen wirksam und mit verjährungsunterbrechender Wirkung an die Anwaltskanzlei bzw. -sozietät als solche adressiert werden (Anschluss an OLG Hamm, MDR 1980, 513; OLG Köln, Beschluss vom 22.05.2003 - Ss 169/03 - <juris>; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2002 - 4b Ss 431/01 - <juris>; a.A. AG Stadthagen, BeckRS 2009, 06724).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 386/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-27
Aktenzeichen: III-3 RBs 386/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0227.III3RBS386.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: OWiG §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, 51 Abs. 3 Satz 1; StPO §§ 145a Abs. 1, 137 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze
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Ist im Rubrum einer Verteidigervollmacht lediglich der Name der Anwaltskanzlei bzw. Anwaltssozietät als solcher aufgeführt, erfasst die Vollmacht grundsätzlich alle der Kanzlei bzw. Sozietät angehörenden Rechtsanwälte.
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Hat der Betroffene eine alle Rechtsanwälte der Kanzlei bzw. Sozietät erfassende Verteidigervollmacht unterzeichnet und haben sich indes höchstens drei dieser Anwälte im Verfahren zum Verteidiger bestellt, können Zustellungen wirksam und mit verjährungsunterbrechender Wirkung an die Anwaltskanzlei bzw. -sozietät als solche adressiert werden (Anschluss an OLG Hamm, MDR 1980, 513; OLG Köln, Beschluss vom 22.05.2003 - Ss 169/03 -
; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2002 - 4b Ss 431/01 - ; a.A. AG Stadthagen, BeckRS 2009, 06724).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 27. Oktober 2011 als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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