Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-05, I-5 U 147/11

I-5 U 147/11Obergericht05.03.2012

Regest

1. Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S.1, Abs. 2 BGB verkürzt die Behauptungs- und Darlegungslast des Besitzers. 2. Die Vermutung zugunsten des gegenwärtigen Besitzers (§ 1006 Abs. 1 ) geht der Vermutung zugunsten des früheren Besitzers (§ 1006 Abs. 2 ), die Vermutung zugunsten des früheren Besitzers der zugunsten des Vorbesitzers vor.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 147/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-05

Aktenzeichen: I-5 U 147/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0305.I5U147.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: § 1006 BGB

Leitsätze

  1. Die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S.1, Abs. 2 BGB verkürzt die Behauptungs- und Darlegungslast des Besitzers.

  2. Die Vermutung zugunsten des gegenwärtigen Besitzers (§ 1006 Abs. 1 ) geht der Vermutung zugunsten des früheren Besitzers (§ 1006 Abs. 2 ), die Vermutung zugunsten des früheren Besitzers der zugunsten des Vorbesitzers vor.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 02.08.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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