Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-05, I-5 U 160/11

I-5 U 160/11Obergericht05.03.2012

Regest

1. Eine Änderung des Ablaufs des wild abfließenden Wassers ist nicht rechtswidrig, wenn sie auf einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks beruht (§ 115 Abs. 1 S.2 Landeswassergesetz NRW). 2.Eine veränderte wirtschaftliche Nutzung i.S.v. § 115 Abs. 1 S.2 Landeswassergesetz NRW liegt auch vor, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück zur Lagerung von Bodenaushub nutzt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 160/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-05

Aktenzeichen: I-5 U 160/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0305.I5U160.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: § 115 LWG NRW

Leitsätze

  1. Eine Änderung des Ablaufs des wild abfließenden Wassers ist nicht rechtswidrig, wenn sie auf einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks beruht (§ 115 Abs. 1 S.2 Landeswassergesetz NRW).

2.Eine veränderte wirtschaftliche Nutzung i.S.v. § 115 Abs. 1 S.2 Landeswassergesetz NRW liegt auch vor, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück zur Lagerung von Bodenaushub nutzt.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 19.09.2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreck-bar.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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