II-4 UF 232/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-12, II-4 UF 232/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-12, II-4 UF 232/11
II-4 UF 232/11Obergericht12.03.2012
Regest
1. Die Aufnahme eines Studiums (erst) 5 Jahre nach dem Abitur steht der Verpflichtung zum Ausbildungsunterhalt nicht zwingend entgegen. 2. Ein eventuell einem (neuen) Ehegatten geschuldeter Familienunterhalt wird bei der Berechnung der Haftungsquoten der Eltern nicht berücksichtigt, sondern erst bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-4 UF 232/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-12
Aktenzeichen: II-4 UF 232/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0312.II4UF232.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1610 Abs.2, 1606 Abs.3 S.1 BGB
Leitsätze
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Die Aufnahme eines Studiums (erst) 5 Jahre nach dem Abitur steht der Verpflichtung zum Ausbildungsunterhalt nicht zwingend entgegen.
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Ein eventuell einem (neuen) Ehegatten geschuldeter Familienunterhalt wird bei der Berechnung der Haftungsquoten der Eltern nicht berücksichtigt, sondern erst bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.220 € festgesetzt.
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