Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-12, II-4 UF 232/11

II-4 UF 232/11Obergericht12.03.2012

Regest

1. Die Aufnahme eines Studiums (erst) 5 Jahre nach dem Abitur steht der Verpflichtung zum Ausbildungsunterhalt nicht zwingend entgegen. 2. Ein eventuell einem (neuen) Ehegatten geschuldeter Familienunterhalt wird bei der Berechnung der Haftungsquoten der Eltern nicht berücksichtigt, sondern erst bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-4 UF 232/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-12

Aktenzeichen: II-4 UF 232/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0312.II4UF232.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1610 Abs.2, 1606 Abs.3 S.1 BGB

Leitsätze

  1. Die Aufnahme eines Studiums (erst) 5 Jahre nach dem Abitur steht der Verpflichtung zum Ausbildungsunterhalt nicht zwingend entgegen.

  2. Ein eventuell einem (neuen) Ehegatten geschuldeter Familienunterhalt wird bei der Berechnung der Haftungsquoten der Eltern nicht berücksichtigt, sondern erst bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3.220 € festgesetzt.

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