II-8 WF 25/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-14, II-8 WF 25/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-14, II-8 WF 25/12
II-8 WF 25/12Obergericht14.03.2012
Regest
Der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs steht es nicht schon entgegen, dass das vom Unterhaltspflichtigen geschilderte Krankheitsbild dem vor Abschluss des Vergleichs dargestellten weitgehend entspricht. Vielmehr kann ein Abänderungsgrund vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige erst nach dem Vergleichsabschluss seine Erwerbstätigkeit mit Rücksicht auf seinen schlechten Gesundheitszustand reduziert hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 25/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-14
Aktenzeichen: II-8 WF 25/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0314.II8WF25.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 239 FamFG, 313, 1603 BGB
Leitsätze
Der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs steht es nicht schon entgegen, dass das vom Unterhaltspflichtigen geschilderte Krankheitsbild dem vor Abschluss des Vergleichs dargestellten weitgehend entspricht. Vielmehr kann ein Abänderungsgrund vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige erst nach dem Vergleichsabschluss seine Erwerbstätigkeit mit Rücksicht auf seinen schlechten Gesundheitszustand reduziert hat.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Dem Antragsgegner wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für seinen Abänderungsantrag bewilligt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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