Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-14, II-8 WF 25/12

II-8 WF 25/12Obergericht14.03.2012

Regest

Der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs steht es nicht schon entgegen, dass das vom Unterhaltspflichtigen geschilderte Krankheitsbild dem vor Abschluss des Vergleichs dargestellten weitgehend entspricht. Vielmehr kann ein Abänderungsgrund vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige erst nach dem Vergleichsabschluss seine Erwerbstätigkeit mit Rücksicht auf seinen schlechten Gesundheitszustand reduziert hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 25/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-14

Aktenzeichen: II-8 WF 25/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0314.II8WF25.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 239 FamFG, 313, 1603 BGB

Leitsätze

Der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs steht es nicht schon entgegen, dass das vom Unterhaltspflichtigen geschilderte Krankheitsbild dem vor Abschluss des Vergleichs dargestellten weitgehend entspricht. Vielmehr kann ein Abänderungsgrund vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige erst nach dem Vergleichsabschluss seine Erwerbstätigkeit mit Rücksicht auf seinen schlechten Gesundheitszustand reduziert hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Dem Antragsgegner wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für seinen Abänderungsantrag bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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