32 SA 12/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-16, 32 SA 12/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-16, 32 SA 12/12
32 SA 12/12Obergericht16.03.2012
Regest
Eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kann auch dann vorliegen, wenn sich das Amtsgericht, an welches der Rechtsstreit gem. § 281 Abs. 1 ZPO verwiesen worden ist, mit einer den Parteien des Rechtsstreits übersandten begründeten Verfügung für unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorlegt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 12/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-16
Aktenzeichen: 32 SA 12/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0316.32SA12.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 29, 36, 281 ZPO
Leitsätze
Eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kann auch dann vorliegen, wenn sich das Amtsgericht, an welches der Rechtsstreit gem. § 281 Abs. 1 ZPO verwiesen worden ist, mit einer den Parteien des Rechtsstreits übersandten begründeten Verfügung für unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorlegt.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht M bestimmt.
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