Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-16, 32 SA 12/12

32 SA 12/12Obergericht16.03.2012

Regest

Eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kann auch dann vorliegen, wenn sich das Amtsgericht, an welches der Rechtsstreit gem. § 281 Abs. 1 ZPO verwiesen worden ist, mit einer den Parteien des Rechtsstreits übersandten begründeten Verfügung für unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorlegt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 12/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-16

Aktenzeichen: 32 SA 12/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0316.32SA12.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: §§ 29, 36, 281 ZPO

Leitsätze

Eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kann auch dann vorliegen, wenn sich das Amtsgericht, an welches der Rechtsstreit gem. § 281 Abs. 1 ZPO verwiesen worden ist, mit einer den Parteien des Rechtsstreits übersandten begründeten Verfügung für unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorlegt.

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht M bestimmt.

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