Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-20, III-3 RBs 438/11

III-3 RBs 438/11Obergericht20.03.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RBs 438/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-20

Aktenzeichen: III-3 RBs 438/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0320.III3RBS438.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 267 Abs. 1 Satz 3

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Jedoch wird die Urteilsformel des angefochtenen Urteils klarstellend

dahin berichtigt, dass der Geldbetrag „250,00 Euro“ durch den Geldbetrag „240,00 Euro“ ersetzt wird.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.