II-8 WF 41/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-21, II-8 WF 41/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-21, II-8 WF 41/12
II-8 WF 41/12Obergericht21.03.2012
Regest
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den gesamten Stufenantrag führt nicht dazu, dass der von der Verfahrenskostenhilfe umfasste Wert schon der in der Antragsschrift geäußerten Begehrensvorstellung gleichkommt. Vielmehr ist der (für die Verfahrenskostenhilfe maßgebliche) Wert des gesamten Stufenantrags nach Erledigung der Auskunftsstufe erst noch durch einen weiteren Gerichtsbeschluss zu konkretisieren.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 41/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-21
Aktenzeichen: II-8 WF 41/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0321.II8WF41.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: § 38 FamGKG
Leitsätze
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den gesamten Stufenantrag führt nicht dazu, dass der von der Verfahrenskostenhilfe umfasste Wert schon der in der Antragsschrift geäußerten Begehrensvorstellung gleichkommt. Vielmehr ist der (für die Verfahrenskostenhilfe maßgebliche) Wert des gesamten Stufenantrags nach Erledigung der Auskunftsstufe erst noch durch einen weiteren Gerichtsbeschluss zu konkretisieren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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