I-5 U 177/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-26, I-5 U 177/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-26, I-5 U 177/11
I-5 U 177/11Obergericht26.03.2012
Regest
Gemäß §§ 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO, 10 a Abs.1 Nr. 1 e GüSchlG NRW ist die Erhebung einer Klage erst nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zulässig, soweit es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für NRW geregelten Nachbarrechte handelt. Dies ist der Fall, wenn es um Abrissarbeiten des Beklagten an einer Mauer geht, die jedenfalls vor ihrem Abriss eine Nachbarwand im Sinne des § 7 NachbG NRW darstellte.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 177/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-26
Aktenzeichen: I-5 U 177/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0326.I5U177.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: §§ 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO, 10 a Abs.1 Nr. 1 e GüSchlG NRW
Leitsätze
Gemäß §§ 15 a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO, 10 a Abs.1 Nr. 1 e GüSchlG NRW ist die Erhebung einer Klage erst nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zulässig, soweit es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für NRW geregelten Nachbarrechte handelt. Dies ist der Fall, wenn es um Abrissarbeiten des Beklagten an einer Mauer geht, die jedenfalls vor ihrem Abriss eine Nachbarwand im Sinne des § 7 NachbG NRW darstellte.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.10.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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