I-25 Sch 3/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-27, I-25 Sch 3/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-27, I-25 Sch 3/11
I-25 Sch 3/11Obergericht27.03.2012
Regest
Die Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO stellt keine verfahrensabschließende Entscheidung eines "Rechtsstreits" dar mit der Kostenfolge der §§ 91 ff. ZPO. Vielmehr handelt es sich um eine verfahrensbegleitende Entscheidung im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung, die ihre Wirkung mit Entscheidung in der Hauptsache verliert und keine gesonderte Kostenentscheidung zulässt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-25 Sch 3/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-27
Aktenzeichen: I-25 Sch 3/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0327.I25SCH3.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenats
Normen: §§ 1063 Abs. 1 und 3, 707, 719, 732, 769; 916 ff. ZPO
Leitsätze
Die Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO stellt keine verfahrensabschließende Entscheidung eines "Rechtsstreits" dar mit der Kostenfolge der §§ 91 ff. ZPO. Vielmehr handelt es sich um eine verfahrensbegleitende Entscheidung im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung, die ihre Wirkung mit Entscheidung in der Hauptsache verliert und keine gesonderte Kostenentscheidung zulässt.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin Erlass einer Kostenentscheidung zum Beschluss vom 08.11.2011 wird zurückgewiesen.Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.