Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-27, I-25 Sch 3/11

I-25 Sch 3/11Obergericht27.03.2012

Regest

Die Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO stellt keine verfahrensabschließende Entscheidung eines "Rechtsstreits" dar mit der Kostenfolge der §§ 91 ff. ZPO. Vielmehr handelt es sich um eine verfahrensbegleitende Entscheidung im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung, die ihre Wirkung mit Entscheidung in der Hauptsache verliert und keine gesonderte Kostenentscheidung zulässt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-25 Sch 3/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-27

Aktenzeichen: I-25 Sch 3/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0327.I25SCH3.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenats

Normen: §§ 1063 Abs. 1 und 3, 707, 719, 732, 769; 916 ff. ZPO

Leitsätze

Die Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO stellt keine verfahrensabschließende Entscheidung eines "Rechtsstreits" dar mit der Kostenfolge der §§ 91 ff. ZPO. Vielmehr handelt es sich um eine verfahrensbegleitende Entscheidung im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung, die ihre Wirkung mit Entscheidung in der Hauptsache verliert und keine gesonderte Kostenentscheidung zulässt.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin Erlass einer Kostenentscheidung zum Beschluss vom 08.11.2011 wird zurückgewiesen.Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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