II-2 UF 215/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-29, II-2 UF 215/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-29, II-2 UF 215/11
II-2 UF 215/11Obergericht29.03.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-2 UF 215/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-29
Aktenzeichen: II-2 UF 215/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0329.II2UF215.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde – der am 21.06.2011 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet, für die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:
-
vom 19.11.2011 bis einschließlich Dezember 2013 in Höhe von 484,00 Euro, davon 389,00 Euro Elementarunterhalt und 95,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt, zahlbar für den Zeitraum bis einschließlich März 2012 in Höhe von monatlich 333,58 Euro an das Jobcenter Kreis S, L-Allee, #### S, i. Ü. an die Antragsgegnerin,
-
von Januar 2014 bis einschließlich Dezember 2015 in Höhe von monatlich 200,00 Euro als Elementarunterhalt, zahlbar an die Antragsgegnerin.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.320,00 Euro festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.