I-19 U 186/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-30, I-19 U 186/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-30, I-19 U 186/11
I-19 U 186/11Obergericht30.03.2012
Regest
1. Zur Frage der Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen, die nach wiederholten und längeren Unterbrechungen mehrmals wieder aufgenommen werden. 2. Keine Verklammerung zu einem auch die Zwischenräume zwischen unterbrochenen Verhandlungen umfassenden Hemmungstatbestand durch wiederholt gezeigte Gesprächsbereitschaft.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 186/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-30
Aktenzeichen: I-19 U 186/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0330.I19U186.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 195, 199 Abs. 1, 203 BGB
Leitsätze
Zur Frage der Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen, die nach wiederholten und längeren Unterbrechungen mehrmals wieder aufgenommen werden.
Keine Verklammerung zu einem auch die Zwischenräume zwischen unterbrochenen Verhandlungen umfassenden Hemmungstatbestand durch wiederholt gezeigte Gesprächsbereitschaft.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Áugust 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, ebenso wie das vorgenannte Urteil des Landgerichts.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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