Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-30, I-20 U 5/12

I-20 U 5/12Obergericht30.03.2012

Regest

Eine Photovoltaikanlage ist eine sonstige bauliche Anlage im Sinne von § 3 Abs. 1 b) bb) ARB 2005, so dass kein Versicherungsschutz für eine Klage gegen den Lieferanten wegen etwaiger Mängel besteht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 5/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-30

Aktenzeichen: I-20 U 5/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0330.I20U5.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Leitsätze

Eine Photovoltaikanlage ist eine sonstige bauliche Anlage im Sinne von § 3 Abs. 1 b) bb) ARB 2005, so dass kein Versicherungsschutz für eine Klage gegen den Lieferanten wegen etwaiger Mängel besteht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

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