I-20 U 5/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-30, I-20 U 5/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-03-30, I-20 U 5/12
I-20 U 5/12Obergericht30.03.2012
Regest
Eine Photovoltaikanlage ist eine sonstige bauliche Anlage im Sinne von § 3 Abs. 1 b) bb) ARB 2005, so dass kein Versicherungsschutz für eine Klage gegen den Lieferanten wegen etwaiger Mängel besteht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 5/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-03-30
Aktenzeichen: I-20 U 5/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0330.I20U5.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Eine Photovoltaikanlage ist eine sonstige bauliche Anlage im Sinne von § 3 Abs. 1 b) bb) ARB 2005, so dass kein Versicherungsschutz für eine Klage gegen den Lieferanten wegen etwaiger Mängel besteht.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
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