III-3 Ws 104/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-04-23, III-3 Ws 104/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-04-23, III-3 Ws 104/12
III-3 Ws 104/12Obergericht23.04.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 104/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-23
Aktenzeichen: III-3 Ws 104/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0423.III3WS104.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 57 Abs. 1
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsge-richts X vom 11. Mai 2011 (40 Ds 28/11) wird mit Wirkung vom 6. Mai 2012 zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilte ist am 6. Mai 2012 in dieser Sache aus der Strafhaft zu entlas-sen.
Die Bewährungszeit dauert drei Jahre.
Der Verurteilte wird angewiesen,
a) der für die Bewährungsaufsicht zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld unverzüglich nach seiner Haftentlassung unaufgefordert seinen Wohnsitz schriftlich mitzuteilen,
b) innerhalb der Bewährungszeit jeden Wohnsitzwechsel und den jeweiligen neuen Wohnsitz unverzüglich und unaufgefordert der für die Bewährungsaufsicht zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld schriftlich mitzuteilen.
Die Belehrung des Verurteilten über die Aussetzung des Strafrestes wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt C-T übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten im
Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-kasse.
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