Oberlandesgericht Hamm, 2012-04-27, I-20 U 144/11

I-20 U 144/11Obergericht27.04.2012

Regest

Auch in der Leitungswasserversicherung ist gestützt auf § 81 Abs. 2 VVG in Ausnahmefällen eine Kürzung auf null dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer die Heizungsanlage in einem leer stehenden Gebäude über einen längeren Zeitraum im Winter vollständig stilllegt und trotzdem die wasserführenden Leitungen weder absperrt noch entleert.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 144/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-27

Aktenzeichen: I-20 U 144/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0427.I20U144.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: § 81 Abs. 2 VVG

Leitsätze

Auch in der Leitungswasserversicherung ist gestützt auf § 81 Abs. 2 VVG in Ausnahmefällen eine Kürzung auf null dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer die Heizungsanlage in einem leer stehenden Gebäude über einen längeren Zeitraum im Winter vollständig stilllegt und trotzdem die wasserführenden Leitungen weder absperrt noch entleert.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.06.2011 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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