I-20 W 13/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-04-27, I-20 W 13/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-04-27, I-20 W 13/12
I-20 W 13/12Obergericht27.04.2012
Regest
1. Der nach der kapitalisierten Rente (hier: Rente aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag) errechnete Vergleichsbetrag führt auch dann nicht zu einer Erhöhung des Wertes der Einigungsgebühr, wenn der Vergleichsbetrag höher als der Streitwert für das Verfahren ist. 2. Eine Erhöhung der Einigungsgebühr findet statt, wenn ein Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages nicht anhängig ist, jedoch die Parteien im Wege des Vergleiches eine Einigung über die Beendigung des Versicherungsvertrages treffen. Die Erhöhung beträgt 20 % des 3,5 fachen Wertes der Summe von Rentenleistung und Versicherungsprämie.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-20 W 13/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-04-27
Aktenzeichen: I-20 W 13/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0427.I20W13.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Der nach der kapitalisierten Rente (hier: Rente aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag) errechnete Vergleichsbetrag führt auch dann nicht zu einer Erhöhung des Wertes der Einigungsgebühr, wenn der Vergleichsbetrag höher als der Streitwert für das Verfahren ist.
Eine Erhöhung der Einigungsgebühr findet statt, wenn ein Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrages nicht anhängig ist, jedoch die Parteien im Wege des Vergleiches eine Einigung über die Beendigung des Versicherungsvertrages treffen. Die Erhöhung beträgt 20 % des 3,5 fachen Wertes der Summe von Rentenleistung und Versicherungsprämie.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten und unter Zurückweisung der Beschwerde der Klägervertreter wird der Streitwertbeschluss der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold vom 08.12.2011 wie folgt abgeändert:
Der Streitwert für den Rechtsstreit beträgt 59.050,65 €; der Gegenstandswert des Vergleiches beträgt
70.925,06 €.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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