21 U 89/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-08, 21 U 89/11
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 89/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-08
Aktenzeichen: 21 U 89/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0508.21U89.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und Widerklägers wird das am 26.05.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst.
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 1.049,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2009 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 459,40 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden zu 67 % der Klägerin und zu 33 % dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 62 % der Klägerin und zu 38 % dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Streithelfers im Berufungsverfahren werden zu 62 % der Klägerin auferlegt. Im Übrigen trägt er seine Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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