Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-08, 7 UF 23/12

7 UF 23/12Obergericht08.05.2012

Regest

Die Anordnung einer Umgangspflegschaft im Wege der einstweiligen Anordnung ist nach § 57 S. 1 FamFG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Aufgrund des wesentlich engeren Sachzusammenhanges mit der Regelung des Umganges ist die Anordnung der Umgangspflegschaft nicht in den Anwendungsbereich des § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG einzubeziehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 7 UF 23/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-08

Aktenzeichen: 7 UF 23/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0508.7UF23.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat für Familiensachen

Normen: FamFG § 57 FamFG; BGB § 1684 Abs. 3

Leitsätze

Die Anordnung einer Umgangspflegschaft im Wege der einstweiligen Anordnung ist nach § 57 S. 1 FamFG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Aufgrund des wesentlich engeren Sachzusammenhanges mit der Regelung des Umganges ist die Anordnung der Umgangspflegschaft nicht in den Anwendungsbereich des § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG einzubeziehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. – Kindesvater – wird der Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert. Die unter Ziff. I ausgesprochene Verpflichtung, sich unverzüglich mit dem Jugendamt – Kinderschutz – in Verbindung zu setzen, entfällt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1. als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf insgesamt 2.500,00 € festgesetzt.

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