8 UF 6/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-09, 8 UF 6/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-09, 8 UF 6/12
8 UF 6/12Obergericht09.05.2012
Regest
Zu den Anforderungen der Glaubhaftmachung für eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 6/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-09
Aktenzeichen: 8 UF 6/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0509.8UF6.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1 GewSchG, 51 ff., 214 FamFG, 294 ZPO
Leitsätze
Zu den Anforderungen der Glaubhaftmachung für eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht - Lüdinghausen vom 1. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
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