Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-09, 8 UF 6/12

8 UF 6/12Obergericht09.05.2012

Regest

Zu den Anforderungen der Glaubhaftmachung für eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 6/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-09

Aktenzeichen: 8 UF 6/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0509.8UF6.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1 GewSchG, 51 ff., 214 FamFG, 294 ZPO

Leitsätze

Zu den Anforderungen der Glaubhaftmachung für eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht - Lüdinghausen vom 1. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

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