III-3 RVs 33/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-10, III-3 RVs 33/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-10, III-3 RVs 33/12
III-3 RVs 33/12Obergericht10.05.2012
Regest
1. Aus der von § 163b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StPO angeordneten entsprechenden Anwendung des § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO folgt, dass dem Verdächtigen bei Beginn der ersten Maßnahme, die nach § 163b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 oder Satz 2 StPO der Identitätsfeststellung dient, zu eröffnen ist, welcher Straftat (oder Ordnungswidrigkeit) er verdächtig ist. 2. Diese Belehrungspflicht stellt eine wesentliche Förmlichkeit der Diensthandlung dar, deren Nichtbeachtung die Diensthandlung im Sinne des sogenannten "strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffes" (§ 113 Abs. 3 Satz 1 StGB) unrechtmäßig macht. 3. Von der Belehrung kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn der Grund für die Personalienfeststellung für den Betroffenen offensichtlich ist oder die Belehrung den Vollstreckungszweck gefährden würde. 4. Zur Frage, ob der Grund für die Personalienfeststellung für den Betroffenen im konkreten Einzelfall offensichtlich war.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 33/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-10
Aktenzeichen: III-3 RVs 33/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0510.III3RVS33.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 163b Abs. 1 Satz 1; StPO § 163b Abs. 1 Satz 2; StPO § 163a Abs. 4 Satz 1
Leitsätze
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Aus der von § 163b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StPO angeordneten entsprechenden Anwendung des § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO folgt, dass dem Verdächtigen bei Beginn der ersten Maßnahme, die nach § 163b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 oder Satz 2 StPO der Identitätsfeststellung dient, zu eröffnen ist, welcher Straftat (oder Ordnungswidrigkeit) er verdächtig ist.
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Diese Belehrungspflicht stellt eine wesentliche Förmlichkeit der Diensthandlung dar, deren Nichtbeachtung die Diensthandlung im Sinne des sogenannten "strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffes" (§ 113 Abs. 3 Satz 1 StGB) unrechtmäßig macht.
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Von der Belehrung kann ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn der Grund für die Personalienfeststellung für den Betroffenen offensichtlich ist oder die Belehrung den Vollstreckungszweck gefährden würde.
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Zur Frage, ob der Grund für die Personalienfeststellung für den Betroffenen im konkreten Einzelfall offensichtlich war.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
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