Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-15, I-21 U 113/11

I-21 U 113/11Obergericht15.05.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-21 U 113/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-15

Aktenzeichen: I-21 U 113/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0515.I21U113.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.07.2011 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landge­richts Essen (Az. 17 O 388/10) und die Anschlussbe­rufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll­streck­baren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll­streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be­tra­ges leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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