III-3 Ws 52/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-16, III-3 Ws 52/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-16, III-3 Ws 52/12
III-3 Ws 52/12Obergericht16.05.2012
Regest
War der Verteidiger nach § 297 StPO nicht zur Rechtsmitteleinlegung ermächtigt, haftet er als falsus procurator für die Kosten des Rechtsmittels. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die als Verteidiger auftretende Person von dem Beschuldigten überhaupt nicht (wirksam) mit der Verteidigung betraut worden war oder wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten eingelegt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 52/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-16
Aktenzeichen: III-3 Ws 52/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0516.III3WS52.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 473 Abs. 1 Satz 1; StPO § 297
Leitsätze
War der Verteidiger nach § 297 StPO nicht zur Rechtsmitteleinlegung ermächtigt, haftet er als falsus procurator für die Kosten des Rechtsmittels. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die als Verteidiger auftretende Person von dem Beschuldigten überhaupt nicht (wirksam) mit der Verteidigung betraut worden war oder wenn der Verteidiger das Rechtsmittel gegen den ausdrücklichen Willen des Beschuldigten eingelegt hat.
Tenor
Die Kosten der weiteren Beschwerde werden dem Verteidiger Rechtsanwalt Q in B auferlegt.
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