II-6 WF 109/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-25, II-6 WF 109/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-25, II-6 WF 109/12
II-6 WF 109/12Obergericht25.05.2012
Regest
§ 48 Abs. 3 RVG begründet keinen Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts für eine Terminsgebühr nach dem Gegenstandswert des Vergleichs, der auch nicht anhängige Folgesachen umfasst.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 109/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-25
Aktenzeichen: II-6 WF 109/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0525.II6WF109.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: § 48 Abs. 3 RVG
Leitsätze
§ 48 Abs. 3 RVG begründet keinen Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts für eine Terminsgebühr nach dem Gegenstandswert des Vergleichs, der auch nicht anhängige Folgesachen umfasst.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26.04.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Werl vom 20.04.2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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