Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-25, II-6 WF 109/12

II-6 WF 109/12Obergericht25.05.2012

Regest

§ 48 Abs. 3 RVG begründet keinen Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts für eine Terminsgebühr nach dem Gegenstandswert des Vergleichs, der auch nicht anhängige Folgesachen umfasst.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 109/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-25

Aktenzeichen: II-6 WF 109/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0525.II6WF109.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: § 48 Abs. 3 RVG

Leitsätze

§ 48 Abs. 3 RVG begründet keinen Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts für eine Terminsgebühr nach dem Gegenstandswert des Vergleichs, der auch nicht anhängige Folgesachen umfasst.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26.04.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Werl vom 20.04.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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