Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-30, I-15 W 87/11

I-15 W 87/11Obergericht30.05.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 87/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-30

Aktenzeichen: I-15 W 87/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0530.I15W87.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Standesamt der Stadt C wird angewiesen, dem vorgenannten Geburtseintrag folgenden weiteren Randvermerk beizuschreiben:

„Auf Anordnung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 30.05.2012

  • 15 W 87/11) wird berichtigend vermerkt:

Der Vorname des Kindes lautet richtig: G“.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten beider Instanzen findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.