I-15 W 87/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-30, I-15 W 87/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-30, I-15 W 87/11
I-15 W 87/11Obergericht30.05.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 87/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-30
Aktenzeichen: I-15 W 87/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0530.I15W87.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Standesamt der Stadt C wird angewiesen, dem vorgenannten Geburtseintrag folgenden weiteren Randvermerk beizuschreiben:
„Auf Anordnung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 30.05.2012
- 15 W 87/11) wird berichtigend vermerkt:
Der Vorname des Kindes lautet richtig: G“.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten beider Instanzen findet nicht statt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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