I-5 U 41/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-31, I-5 U 41/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-31, I-5 U 41/12
I-5 U 41/12Obergericht31.05.2012
Regest
Grundsätzlich kann in dem Verstoß gegen § 6 BauO NRW eine Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB liegen. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 BauO NRW begründet jedoch kein Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die dem Bauvorhaben zuzuordnende Abstandsfläche und die auf dem Grundstück des Nachbarn einzuhaltenden Abstandsflächen nicht auf dem Grundstück des Nachbarn überschneiden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 41/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-31
Aktenzeichen: I-5 U 41/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0531.I5U41.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB § 1004 Abs. 1; BauO NRW § 6
Leitsätze
Grundsätzlich kann in dem Verstoß gegen § 6 BauO NRW eine Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB liegen. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 BauO NRW begründet jedoch kein Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die dem Bauvorhaben zuzuordnende Abstandsfläche und die auf dem Grundstück des Nachbarn einzuhaltenden Abstandsflächen nicht auf dem Grundstück des Nachbarn überschneiden.
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 23.02.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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