Oberlandesgericht Hamm, 2012-05-31, I-5 U 41/12

I-5 U 41/12Obergericht31.05.2012

Regest

Grundsätzlich kann in dem Verstoß gegen § 6 BauO NRW eine Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB liegen. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 BauO NRW begründet jedoch kein Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die dem Bauvorhaben zuzuordnende Abstandsfläche und die auf dem Grundstück des Nachbarn einzuhaltenden Abstandsflächen nicht auf dem Grundstück des Nachbarn überschneiden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 41/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-31

Aktenzeichen: I-5 U 41/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0531.I5U41.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: BGB § 1004 Abs. 1; BauO NRW § 6

Leitsätze

Grundsätzlich kann in dem Verstoß gegen § 6 BauO NRW eine Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB liegen. Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 3 BauO NRW begründet jedoch kein Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die dem Bauvorhaben zuzuordnende Abstandsfläche und die auf dem Grundstück des Nachbarn einzuhaltenden Abstandsflächen nicht auf dem Grundstück des Nachbarn überschneiden.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 23.02.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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