I-11 U 45/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-01, I-11 U 45/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-01, I-11 U 45/11
I-11 U 45/11Obergericht01.06.2012
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-11 U 45/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-01
Aktenzeichen: I-11 U 45/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0601.I11U45.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 16.03.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar.
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