I-19 U 19/09•Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-01, I-19 U 19/09
Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-01, I-19 U 19/09
I-19 U 19/09Obergericht01.06.2012
Regest
Unerhebliche Pflichtverletzung trotz Abweichung der Kaufsache von der vereinbarten Beschaffenheit, wenn der Kunde des Käufers die Kaufsache in Kenntnis der Abweichung ohne Nachteile für den Käufer abnimmt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 19/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-01
Aktenzeichen: I-19 U 19/09
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0601.I19U19.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 434 Abs. 1 , 323 Abs. 5 S. 2 BGB
Leitsätze
Unerhebliche Pflichtverletzung trotz Abweichung der Kaufsache von der vereinbarten Beschaffenheit, wenn der Kunde des Käufers die Kaufsache in Kenntnis der Abweichung ohne Nachteile für den Käufer abnimmt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Oktober 2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.