8 UF 70/12•Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-04, 8 UF 70/12
Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-04, 8 UF 70/12
8 UF 70/12Obergericht04.06.2012
Regest
Zu den Voraussetzungen der Einschränkung des Umgangsrechts
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 70/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-06-04
Aktenzeichen: 8 UF 70/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0604.8UF70.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: § 1684 BGB
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Einschränkung des Umgangsrechts
Tenor
Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der am 06. März 2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Umgangsrecht der Antragsteller mit ihrem Sohn M-L, geb. am 04.04.2003, wird wie folgt geregelt:
Für die Zeit bis zum 31.12.2012 erhalten die Kindeseltern unbegleiteten Umgang wöchentlich samstags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr.
Ab dem 01.01.2013 erweitert sich der Umgang auf wöchentlich samstags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 17.30 Uhr.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
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