Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-04, I-5 U 42/09

I-5 U 42/09Obergericht04.06.2012

Regest

Der Senat vertritt die Auffassung, dass jedenfalls die unwiderrufliche Abgabe eines Angebots durch den Grundschuldgläubiger zum Beitritt des Sicherungsvertrages gegenüber dem Vollstreckungsschuldner aus-reicht, den „Eintritt“ in den Sicherungsvertrag nach der Vorstellung des Bundesgerichtshofes (BGH XI ZR 200/09) zu bewerkstelligen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 42/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-04

Aktenzeichen: I-5 U 42/09

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0604.I5U42.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 768, 767

Leitsätze

Der Senat vertritt die Auffassung, dass jedenfalls die unwiderrufliche Abgabe eines Angebots durch den Grundschuldgläubiger zum Beitritt des Sicherungsvertrages gegenüber dem Vollstreckungsschuldner aus-reicht, den „Eintritt“ in den Sicherungsvertrag nach der Vorstellung des Bundesgerichtshofes (BGH XI ZR 200/09) zu bewerkstelligen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. November 2008 verkündete Ur­teil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und der Revisionverfahren.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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