Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-05, I-19 U 132/11

I-19 U 132/11Obergericht05.06.2012

Regest

Zur Frage der Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung im Falle des "Steigens" als Sachmangel eines Pferdes.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 132/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-05

Aktenzeichen: I-19 U 132/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0605.I19U132.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 433, 434 Abs. 1, 323 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Zur Frage der Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung im Falle des "Steigens" als Sachmangel eines Pferdes.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Juni 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist ebenso wie das vorgenannte Urteil des Landgerichts ohne Sicherheits­leistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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