I-19 U 20/11•Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-05, I-19 U 20/11
Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-05, I-19 U 20/11
I-19 U 20/11Obergericht05.06.2012
Regest
1. Ausübung des gerichtlichen Ermessens zur Ermittlung des für die Entscheidung maßgeblichen ausländischen Rechts. 2. Unzulässigkeit der Aufrechnung währungsverschiedener Forderungen nach polnischem Recht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 20/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-05
Aktenzeichen: I-19 U 20/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0605.I19U20.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: § 293 ZPO, Art. 28 EGBGB
Leitsätze
Ausübung des gerichtlichen Ermessens zur Ermittlung des für die Entscheidung maßgeblichen ausländischen Rechts.
Unzulässigkeit der Aufrechnung währungsverschiedener Forderungen nach polnischem Recht.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.Oktober 2010 verkündete Schlussurteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 51.007,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.536,42 Euro seit dem 30.05.2008 und aus weiteren 25.470,90 Euro seit dem 06.06.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese 12 %, die Beklagte zu 1) 76 % und die Beklagte zu 2) 12 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese zu 86 % und die Klägerin zu 14 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1) auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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