Oberlandesgericht Hamm, 2012-06-08, 19 U 169/11

19 U 169/11Obergericht08.06.2012

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 169/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-06-08

Aktenzeichen: 19 U 169/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2012:0608.19U169.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Juli 2011 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das am 25. Juli 2011 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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